Änderung des EEG zum 1. 1. 2021 hat nicht nur Nachteile
Mit dem Installationsdatum ab 1. April 2021 ändern sich die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von PV-Anlagen. Ab 300 kWp und bis 750 kWp haben die Betreiber der Anlage jetzt die Wahl zwischen zwei Optionen – Eigenverbrauch und Ausschreibung. Das heißt: Wer den Strom speichern und im Eigenverbrauch nutzen möchte, muss mit dem Überschussstrom, also dem Strom, den er nicht selber verbrauchen kann, in die Direktvermarktung. Dabei erhält er aber nur noch für höchstens 50% des abgegebenen Stroms eine Vergütung.
Dabei ist der Eigenverbrauch ab einer Anlagen-Leistung von 30 kWp Umlagepflichtig. Das heißt, auch für den selbst produzierten und selbst verbrauchten Strom muss, ab dieser Grenze aufwärts, in den Topf gezahlt werden, aus dem die Schwankungen im Strompreismarkt ausgeglichen werden.
Man kann mit seiner Anlage zwischen 300 kwp und 750 kwp aber auch der Ausschreibung teilnehmen, darf bei Erfolg aber nicht mehr zum Eigenverbrauch produzieren sondern muss die komplette Ausbeute verkaufen. Ab 750 kwp ist die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren Pflicht.
Unterm Strich kann man also feststellen, dass vor allem Präzision in der Analyse und Planung wichtiger denn je sind. Je genauer z.B. Ihr Eigenbedarf ermittelt werden kann, desto zielsicherer können Sie eine Anlage Platanen, die das Maximum an Förderung einerseits Effizienz und Zukunftssicherheit andererseits gewährleisten kann.
Genau hier kommen wir, M|R Energiesysteme für Sie ins Spiel. Wir sind Spezialisten, die Ihren Bedarf detailliert unter die Lupe nehmen und belastbar berechnen können. Machen Sie mit uns einen Beratungstermin und lassen Sie sich überzeugen, was nach der Änderung der Gesetzeslage alles für Sie drin ist. Wir stehen Ihnen zur Seite.